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Neue Transportrichtlinien für Tiere ab 01.03.2018

Nouvelle  | 

Der Kontrolldienst des Schweizer Tierschutzes STS hat in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Nutztierlabels neue Richtlinien für den Transport von Labeltieren herausgegeben. Die Richtlinien gelten auch für Gross- und Kleinviehtransporte von Knospe-Tieren gemäss Bio Suisse Richtlinien Teil III, Art. 3.1.1.

Foto: Schweizer Tierschutz STS

Im Wesentlichen wurden Anpassungen an neue gesetzlichen Grundlagen vorgenommen und die bisher separaten Anforderungen an dreistöckige Transportfahrzeuge in die Richtlinien integriert. Ausserdem wurden einzelne bereits bestehende Formulierungen präzisiert, um Fehlinterpretationen zu vermeiden und einzelne Punkte aus der langjährigen Kontrollpraxis festgehalten.

Neu ist, dass insbesondere Flächenabzüge für sehr schräge Flächen und ungenügend hohe Bereiche der Ladeflächen nun auch für ein- und zweistöckige Fahrzeuge gelten. Neu ist zudem eine Verschärfung der Beurteilungen bei falschen Zeitangaben auf den Begleitdokumenten und bei vermeidbaren Transportverzögerungen.

Die Änderungen Im Detail

  • Vorläufige Neudefinition der Gewerbsmässigkeit aufgrund von Definitionen von BLV und VSKT aufgenommen unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Kriterien für Labeltiere. (Art. 1.7)
  • Klarere Formulierung betreffend Abschlussgatter an Heck- und Seitenöffnungen inkl. Definition der Höhe. (Art. 2.8)
  • Streichung der Ausnahme für Abschlussgatter bei angebundenen Tieren gemäss Fachinfo des BLV. (Art. 2.8)
  • Neudefinition der Leistung des Lüftungssystems bei dreistöckkigen Fahrzeugen gemäss EU-Regelung. (Art. 2.12)
  • Ergänzung Abzüge zur Ladebodenfläche gemäss bisherigem 3-Stöcker-Zusatzblatt (Radkästen, Rinnen, schräge Böden, ungenügende Minimalhöhe, feste Einbauten). Gilt nun für alle Fahrzeuge. (Art. 2.16)
  • Stufenhöhe angepasst gemäss Fachinformation BLV. Bisherige Regelung Schweine als Empfehlung bleibt bestehen. (Art. 3.9)
  • Absperren von schrägen Böden (>10°) gemäss bisherigem 3-Stöcker Zusatzblatt. Gilt nun für alle Fahrzeuge (Ausnahme für bestehende Fahrzeuge). (Art. 3.15, Absatz 6)
  • Absperren von zu niedrigen Abteilbereichen gemäss bisherigem 3-Stöcker Zusatzblatt. Gilt nun für alle Fahrzeuge (Ausnahme für bestehende Fahrzeuge). (Art. 3.18, Absatz 2)
  • Anpassung der Formulierungen an neue gesetzliche Vorgaben. Bei fehlenden oder falschen Zeitangaben im BGD neu → schwere Beanstandung. (Art. 4.3, Absatz 2)
  • Bei Transportverzögerungen neu → schwere Beanstandung. (Art. 4.6)

Die neue Version der Transportrichtlinien steht zum Download bereit unter:

Tiertransporte (Rubrik Markt)

Michèle Hürner, Bio Suisse

 

Remarque: ce texte est une nouvelle du jour. Il ne sera pas actualisé ultérieurement.

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